Wenn das Essen im Restaurant zu kalt ausfällt oder eine andere als die georderte Speise serviert wird, muss das von einem Gast nicht einfach hingenommen werden. Sofortige Reklamation sichert ihm die Nachbesserung. Zuweilen kann er auch die Minderung des Rechnungsbetrages verlangen.
Darf ein Gast aber das Restaurant verlassen, wenn er allzu lange auf die nach der Mahlzeit verlangte Rechnung zu warten hat? Ja, er darf es: Jedenfalls ist dem Gast eine mehr als halbstündige Wartezeit nicht zumutbar. Er sollte aber mehrmals deutlich vernehmbar die ausstehende Rechnung reklamiert haben. Ferner hat der Gast seine Anschrift zu hinterlassen, damit der Wirt ihm die Rechnung zusenden kann.
Wartet der Gast mehr als 30 Minuten auf die bestellte Mahlzeit, hat er bei eingängigen Menüs Anspruch auf eine dreißigprozentige Reduzierung der Rechnung. Bei umfangreicheren Bestellungen mit mehreren Gängen muss er etwas länger bis zum Entstehen seines Minderungsanspruchs warten. Bei Getränken geht es schneller: Nach etwa zwanzig Minuten darf er seine Rechnung um 20 bis 30 % kürzen.
Auch zu langes Warten bis zum Freiwerden eines reservierten Tisches bleibt nicht folgenlos: Nach höchstens halbstündiger Wartezeit entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz (z.B. für dem Gast entstandene Auslagen).
Dagegen hat der Gast kein Recht, jedes auf der Speisekarte verzeichnete Gericht auch tatsächlich zu erhalten, denn die Speisekarte ist für den Wirt insoweit nicht rechtlich bindend. Wird jedoch eine andere als die bestellte Mahlzeit serviert, darf der Gast Nachbesserung, also Umtausch verlangen.
Zu beachten ist auch, dass unverzüglich reklamiert werden muss, wenn ein Mangel auftritt. Wenn der Gast sich erst nach der Mahlzeit über deren Unzulänglichkeiten beklagt, hilft ihm das rechtlich nicht mehr weiter.